Grundsätzliches über Pflegeeinstufen
Unterschieden werden Geldleistungen, Sachleistungen oder Kombinationsleistungen, die vom Klienten je nach Bedarf frei wählbar sind.
Geldleistungen
Das Pflegegeld wird hier direkt an den Klienten ausgezahlt, damit er sich die nötige Hilfe privat organisieren kann. Über die Verwendung des Pflegegeldes können die Versicherten frei entscheiden. Die Pflegekasse überprüft das nicht, jedoch muss bei Pflegestufe I und II halbjährlich ein Beratungsbesuch nach §37(3) in der Häuslichkeit erfolgen, bei Pflegestufe III findet der Besuch alle vierteljährlich statt.
Sachleistungen
Hierbei handelt es sich um die Dienstleistung von professionellen Pflegeeinrichtungen. Die Pflegestation rechnet die erbrachten Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab. Wenn die Kosten die Pflegestufenleistung übersteigen, wird der Klient zum Selbstzahler, bzw. das Sozialamt hilft als weiterer Kostenträger. Für den Fall, dass der Betrag nicht ausgeschöpft wird, sollten Kombinationsleistungen beantragt sein, denn ohne Antrag kein Anspruch auf Auszahlung.
Kombinationsleistungen
Wieviel anteiliges Pflegegeld einem Versicherten nach Rechnungslegung des Pflegedienstes bei beantragter Kombinationsleistung noch zur Verfügung steht, sehen sie in der Tabelle unter „Kosten“.
Antrag auf Pflegestufe
Die Einstufung in eine Pflegestufe erfolgt nach Antragsstellung des Klienten. Die dazu nötigen Unterlagen sind bei der zuständigen Pflegekassen anzufordern. Nach Eingang des Antrags bei der Pflegekasse erfolgt ein Hausbesuch durch einen Gutachter des medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen, MDK. Das Gutachten geht an die Pflegkasse, diese prüft erneut ob die Voraussetzung für eine Pflegestufe gegeben ist und sendet dem Versicherten den Bescheid zu. Die Pflegestufe gilt ab Antragsstellung.
Ab 1.1.2017 werden die Pflegestufen in Pflegegrad umgewandelt, es gelten folgende Sätze
Pflegestufe (alt) | 0 | I | I + §45a | II | II + §45a | III | III + §45a und/oder Härtefall | |
Geldleistung in € (alt) | 123 | 244 | 316 | 458 | 545 | 728 | 901 | |
Sachleistungen in € (alt) | 231 | 468 | 689 | 1.144 | 1.298 | 1.612 | 1995 | |
Pflegegrad (ab 1.2017) |
I |
II |
II |
III |
III |
IV |
IV |
V |
Geldleistung in € (ab 2017) |
316 | 316 | 545 | 545 | 728 | 728 | 901 | |
Sachleistungen in € (ab 2017) |
125 (aus§45b) |
689 | 689 | 1.298 | 1.298 | 1.612 | 1.612 | 1.995 |
Verhinderungspflege 1.612,-- €
Pflegehilfsmittel
Grundsätzlich werden unter dem Begriff Pflegehilfsmittel Geräte und Sachmittel verstanden, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, sie erleichtern und dazu beitragen, dem Pflegebedürftigen eine selbständige Lebensführungen zu ermöglichen. Dafür stehe ab 1.1.2015 bis zu 40,--€ zur Verfügung.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Es stehen pro Maßnahme ab 2015 bis zu 4.000,--€ zur Verfügung.
Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen - § 45b SGB XI
Niedrigschwellige Abgebote z.B. hauswirtschaftliche Versorgung, Alltagsbegleitung oder Hilfe bei sonstigen Alltagsanforderungen.
Ab 2015 erhalten alle Versicherten der Pflegestufe 0, I, II und III auch ohne erhebliche Einschränkung der Altagskompetens 104,--€ pro Monat zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen von der Pflegekasse. Bei dauerhaftser erheblicher Alltagskompetens kann der Satz sogar bis zu 208,--€ pro Monat betragen.
Ab 2017 erhält jeder Pflegebedürftige einen einheitlichen Entlastungsbetrag gem. § 45b SGB XI in Höhe von 125 Euro.
Pflegebedürftige die zuvor Anspruch auf 208 Euro hatten, erlangen nun den nächst höheren Pflegegrad. Sollte dies nicht der Fall sein, so wie bei Klienten mit Pflegestufe III + §45a und/oder Härtefall gilt eine Form des Bestandschutz und sie erhalten einen Zuschlag von 83 Euro auf den Entlastungsbeitrag.